Den Helfern Zeit zum Helfen geben ...

 

Als Freiwilligenorganisation ist das THW auf das Engagement jedes einzelnen Mitgliedes angewiesen. Über 55000 THW-Helferinnen und -Helfer leisten ehrenamtlichen Dienst neben ihrem Beruf und Familienleben. Dies unter einen
Hut zu bringen ist nicht immer einfach.

Unglücke und Katastrophen kennen keinen Zeitplan

Daher kann und darf das THW sich nicht ausschließlich auf seine Helferinnen und Helfer verlassen, wenn es zum Einsatz kommt. Denn die THW-Helfer können während der Arbeitszeit nur so flexibel auf eine Alarmierung reagieren, wie der Arbeitgeber oder Betrieb es zulässt.

Sie erbringen im Job Ihre Leistung und erfüllen im THW einen gesetzlichen Auftrag. Daher erfordert es von beiden Seiten Verständnis und die Bereitschaft, einander entgegenzukommen. Tausende Unternehmen in Deutschland fördern so das THW – vom Konzern bis zum mittelständischen Handwerksbetrieb.

Freistellung von Job und Arbeit

Die Ausbildung zu Fachkräften in der Gefahrenabwehr findet überwiegend in der Freizeit statt. Im Einsatzfall ist es jedoch erforderlich, dass Helferinnen und Helfer auch während der Arbeitszeit zum Dienst im THW herangezogen werden. Dies kann sowohl bei Einsätzen als auch bei besonderen Fachausbildungen der Fall sein.

Sowohl den THW-Mitgliedern, als auch den Arbeitgebern sollen dadurch allerdings keine Nachteile entstehen. Dem Arbeitgeber wird daher auf Antrag der entstehende Lohnausfall inklusive aller Sozialleistungen nach § 3 THW-Gesetz erstattet.

Ehrenamt - ein Plus für Arbeitgeber

THW-Einsatzkräfte haben nicht nur einen ausgeprägten Sinn für Teamwork und Verantwortung, sie bringen auch viele Zusatzqualifikationen mit - von technischer Ausbildung über Erste-Hilfe-Kenntnisse bis hin zu Führungskompetenzen, von denen Sie als Arbeitgeber profitieren.

Info's für den Arbeitgeber

Auszug aus § 3 THW-Helferrechtsgesetz

(1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosen- versicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. (...)

(2) Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. (...)